Ab 1. März: Strenges Rodungsverbot schützt brütende Vögel und Wildtiere
Joseph HölzenbecherAb 1. März: Strenges Rodungsverbot schützt brütende Vögel und Wildtiere
Ab 1. März gilt bundesweit ein Rodungs- und Schnittverbot für Bäume und Sträucher
Vom 1. März bis zum 30. September jeden Jahres dürfen Bäume und Sträucher nicht gefällt oder stark zurückgeschnitten werden. Ziel der Regelung ist es, brütende Vögel, Insekten und andere Wildtiere während ihrer aktivsten Monate zu schützen.
Das gesetzliche Schutzfenster umfasst alle größeren Eingriffe an Gehölzen – dazu zählen das Fällen, das Auf-den-Stock-Setzen oder das Entfernen von Bäumen, Hecken und Sträuchern. Selbst außerhalb dieser Zeit kann ein erheblicher Rückschnitt oder die Baumfällung eine vorherige artenschutzrechtliche Prüfung erfordern.
Wer Schnitte plant, muss sich bei der Unteren Naturschutzbehörde erkundigen, ob eine Ausnahmegenehmigung möglich ist. Solche werden nur in seltenen Fällen erteilt – etwa bei behördlich angeordneten Maßnahmen, Projekten im öffentlichen Interesse oder Arbeiten zur Verkehrssicherheit, sofern die Behörden zustimmen.
Nicht betroffen sind leichte Pflegearbeiten, die nach §15 des Bundesnaturschutzgesetzes zulässig sind. Auch genehmigte Bauvorhaben mit minimalem Vegetationsrückschnitt sind ausgenommen. Verstöße gegen die Regelungen können jedoch hohe Bußgelder nach sich ziehen.
Bis zum 28. Februar ist ein leichter Rückschnitt noch erlaubt. Danach sind bis zum Ende der Schutzfrist im Herbst nur noch geringfügige Korrekturen gestattet. Die Einschränkungen sollen verhindern, dass Wildtiere während der kritischen Brut- und Nistzeiten gestört oder gefährdet werden. Wer unsicher ist, ob seine geplanten Arbeiten den Vorschriften entsprechen, sollte sich vorab bei der örtlichen Naturschutzbehörde informieren. Die Strafen bei Zuwiderhandlungen dienen als Abschreckung gegen unerlaubte Fällungen oder Rodungen.






