Bundessozialgericht entscheidet über Abrechnung von Medikamenten-Restmengen in Apotheken
Joseph HölzenbecherBundessozialgericht entscheidet über Abrechnung von Medikamenten-Restmengen in Apotheken
Ein Rechtsstreit über die Abrechnung teilweise verwendeter Medikamente hat nun das Bundessozialgericht, Deutschlands höchstes Sozialgericht, erreicht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Apotheken volle Medikamentenpackungen oder nur die tatsächlich in Rezepturen verwendeten Mengen in Rechnung stellen dürfen. Auf dem Spiel steht zwar eine geringe Summe von 89,38 Euro – doch das Urteil könnte die Erstattungsregeln in der gesamten Pharmabranche neu gestalten.
Der Fall betrifft eine Apotheke in Nordrhein-Westfalen und die Krankenkasse AOK Nordwest. Beide Seiten streiten über Rezepturen aus den Jahren 2018 und 2019, wobei es um grundsätzliche Fragen geht: Wie sind Rückforderungen bei der Herstellung individueller Arzneimischungen zu handhaben?
Auslöser des Konflikts war die Abgabe zweier Rezepturarzneimittel durch die Apotheke: Mitosyl und Neribas. Die AOK Nordwest forderte später für elf Rezepturen eine Nachzahlung von insgesamt 112 Euro und argumentierte, dass nur der tatsächlich verwendete Anteil berechnet werden dürfe. Die Kasse verwies darauf, dass Mitosyl nach dem Öffnen sechs Monate lang stabil bleibe – Restmengen hätten demnach für spätere Rezepturen wiederverwendet werden können.
Die Apotheke widersprach dieser Auffassung. Sie bestritt, dass es eine gesetzliche Pflicht gebe, nicht verwendete Mengen fertiger Arzneimittel aufzubewahren. Stattdessen sei für jede Rezeptur eine neue Tube Mitosyl geöffnet worden, was die Abrechnung der vollen Packung rechtfertige. Die unteren Instanzen in Münster und Nordrhein-Westfalen gaben der Apotheke recht: Sie urteilten, dass Rückforderungen unzulässig seien und der reguläre Einkaufspreis unabhängig von der tatsächlichen Verwendung gelte.
Mittlerweile hat sich auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eingeschaltet und die Position der Krankenkasse unterstützt. Es schlägt vor, die Arzneimittelpreisverordnung dahingehend zu ändern, dass nur noch die tatsächlich verarbeiteten Mengen abgerechnet werden dürfen. In weniger als zwei Wochen wird der Bundessozialgericht über den Fall verhandeln – im Fokus: 89,38 Euro und der Umgang mit teilweise verwendeten Packungen.
Das Urteil könnte bundesweit Maßstäbe für die Erstattung von Rezepturarzneimitteln setzen. Gibt das Gericht der Krankenkasse recht, drohen Apotheken strengere Regeln bei der Abrechnung von Restmengen. Ein Sieg der Apotheke hingegen würde die aktuelle Praxis bestätigen, nach der auch bei teilweiser Verwendung volle Packungen berechnet werden.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird zeigen, ob Apotheken ihre Abrechnungspraxis bei Rezepturen anpassen müssen. Ein Urteil zuungunsten der Apotheke könnte flächendeckende Rückforderungswellen der Krankenkassen auslösen. Der Fall verdeutlicht zudem das Spannungsfeld zwischen Kostendämpfung im Gesundheitswesen und den praktischen Erfordernissen der Arzneimittelherstellung.






