Kölner Gericht stoppt Verkauf von Cannabis-Jungpflanzen in Töpfen
Meinolf BarkholzGericht bestätigt Verbot des Handels mit angepflanzten Hanfsamen - Kölner Gericht stoppt Verkauf von Cannabis-Jungpflanzen in Töpfen
Ein Kölner Unternehmer hat einen Rechtsstreit um den Verkauf von Cannabis-Jungpflanzen in Töpfen verloren. Die Stadt hatte den Handel verboten und argumentiert, dies verstoße gegen das Cannabiskontrollgesetz. Das Gericht urteilte, dass selbst junge Pflanzen ohne Blüten oder Knospen rechtlich als illegales Cannabis gelten.
Der Unternehmer, der einen Ladengeschäft- und Online-Shop für cannabisbezogene Produkte betreibt, hatte geltend gemacht, es handele sich lediglich um Vermehrungsmaterial. Nach deutschem Recht dürfen gewerbliche Händler solche Artikel legal verkaufen. Doch das Verwaltungsgericht Köln wies dieses Argument zurück.
Laut Gericht zählen getopfte Cannabis-Pflanzen nicht als Stecklinge, sondern fallen unter die Definition von Cannabis selbst – was ihren gewerblichen Verkauf verbietet. Das Cannabiskontrollgesetz erlaubt zwar den nicht-kommerziellen Anbau für den Eigenbedarf, untersagt aber den Handel mit Cannabispflanzen.
Seit Inkrafttreten des Cannabissteuergesetzes am 1. April 2024 hat sich die Zahl der registrierten Cannabis-Anbauvereine in Nordrhein-Westfalen stark erhöht. Im Mai 2024 gab es 52 solche Clubs, doch bis März 2026 stieg die Zahl auf über 300 – mit einem Höchststand von 320 Genehmigungen Ende 2025.
Dem Unternehmer bleibt die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Der Fall könnte nun vor das Oberverwaltungsgericht Münster in Nordrhein-Westfalen gelangen.
Das Urteil unterstreicht das Verbot des Verkaufs von Cannabis-Pflanzen – selbst in frühen Wachstumsphasen. Es verdeutlicht zudem die strenge Trennung zwischen legalem Eigenanbau und illegalem gewerblichen Handel. Die mögliche Berufung des Unternehmers wird zeigen, ob die Entscheidung Bestand hat.






